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Hintergrundinformationen Viele europäische Initiativen aus der Gesetzgebung oder der Industrie betreffen die Verbraucher in der digitalen Welt:
Übersicht über den Besitzstand des Urheberrechts Hintergrund Die Kommission hat 2004 ein Arbeitsdokument der Dienststellen zur Übersicht über den gesetzlichen Rahmen des Urheberrechts und verwandte Rechte in der EU herausgebracht. Darin wird über die Anpassung der frühen Richtlinien zur Erhöhung der Anwendung gleicher Grundsätze nachgedacht und es werden die potenziell negativen Auswirkungen von nicht harmonisierten Fragen des Binnenmarktes bewertet. Die Kommission hat sich eher an eine Aufräumaktion als an eine Reform oder eine tiefgehende Überprüfung des aktuellen Besitzstandes begeben. Die Kommission wird 2006 weiterhin an einer Neufassung des gesetzlichen Rahmens arbeiten.
Position von BEUC Zurzeit beobachtet BEUC die Ausweitung von Ausschließlichkeitsrechten und die Verschlechterung von gesellschaftlichen Rechten. Die Richtlinie zur Informationsgesellschaft enthält entscheidende Schwachstellen, gewährleistet nicht in ausreichender Weise den Vorteil bestimmter Ausnahmeregelungen und schützt im übertriebenen Maße technische Schutzmaßnahmen zu Ungunsten von Innovation und legitimen Verwendungsarten. Es gibt immer mehr Widerstand gegen eine fortwährende Ausbreitung von geistigen Eigentumsrechten seitens gesellschaftlicher Gruppen, Verbraucherverbänden, Wissenschaftlern und Akademikern und eine wachsende Gemeinschaft, die sich auf Alternativen (Creative Commons, Gutenberg-Projekt, Open-Source-Software, Wikipedia usw.) stützt. Bisher hat die Kommission diese Entwicklungen einfach abgelehnt.
Übersicht über den Besitzstand der Verbrauchergesetzgebung Hintergrund Die Kommission schaut sich die gesamte europäische Verbraucherschutz-Gesetzgebung an. Es wurden acht Richtlinien für eine Tiefenanalyse ausgewählt, darunter zum Beispiel die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln sowie die Fernabsatz-Richtlinie.
Position von BEUC Die Verbraucher in der digitalen Welt sind noch nie so stark mit On-Demand-Diensten in Berührung gekommen, die auf Urheberrechte angewiesen sind, und mit so genannten Schutzhüllen-Lizenzen, die Nutzungseinschränkungen durch Lizenzbestimmungen auferlegen. Wesentlich hierbei ist, dass die allgemeine Stoßrichtung der Verbraucherpolitik, nämlich ein Höchstmaß an Verbraucherschutz innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, ständig vorangetrieben wird. Der Verbraucherschutz muss sich hinsichtlich der Digitalisierung an die aktuellen Probleme des B2B-Geschäfts anpassen und in der Lage sein, Herausforderungen, die den Verbrauchern durch neue Technologien und neue Geschäftsmodelle entstehen, anzugehen.
Internet-Lizenzierung von Musik Hintergrund Die Europäische Kommission ist der Ansicht, dass der Online-Musik-Vertrieb eine treibende Kraft für die gesamten Online-Dienste sein kann. Am 12. Oktober nahm sie eine Empfehlung zum Management von Online-Rechten in musikalischen Werken nach zwei Konsultationen in 2004 und 2005 an.
Position von BEUC BEUC ist der Ansicht, dass für Online-Musikrechte ein vereinheitlichtes kollektives Rechtemanagementsystem notwendig ist. Dies kann Lösungen in der Informationsgesellschaft fördern, in der ansonsten größere Rechteinhaber ungünstige Bedingungen erzwingen könnten. BEUC tritt dafür ein, dass eine größere gemeinsame Grundlage und eine Politik der richtigen Governance her müssen, damit die Verwertung gewisser Rechte gemeinschaftsweit lizenziert werden kann. Bei dem gegenwärtigen Ansatz wird jedoch nicht berücksichtigt, dass die Verbraucher ein unmittelbares Interesse an einem gut funktionierenden kollektiven Rechtemanagementsystem und ein entscheidendes Interesse am Zugang zu einem kulturell vielfältigen und breiten Onlineangebot zu einem Preis haben, durch den die Künstler angemessen entlohnt und gleichzeitig die Kosteneinsparungen durch den Online-Vertrieb berücksichtigt werden.
Durchsetzung des Urheberrechts Hintergrund Am 12. Juli 2005 hat die Europäische Kommission zwei Vorschläge angenommen, die auf die Vereinheitlichung einer Reihe von strafrechtlichen Gesichtspunkten von Urheberrechtsgesetzen abzielten: Laut einem Vorschlag für eine neue Richtlinie werden Verletzungen von Urheberrechten wie strafbare Handlungen gehandhabt, falls Vorsatz vorherrscht und die Begehung mit einem kommerziellen Hintergrund erfolgte. Genauso werden die versuchte Vornahme, die Beihilfe und die Anstiftung zu einer Verletzung als Straftaten angesehen. In dem zweiten Vorschlag zu einer Rahmenentscheidung werden Mindeststrafen für solche Straftaten festgelegt, falls dabei eine kriminelle Vereinigung einbezogen ist oder ein Risiko für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit entsteht. Mit diesen Vorschlägen werden erneut Vorschriften auf den Tisch gelegt, die in der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums abgelehnt worden sind. Nach Annahme dieser Richtlinie hat BEUC sich tief enttäuscht über das Ergebnis geäußert. Das EP und der Rat hatten den Umfang der Richtlinie erweitert, wodurch sie der Industrie eine Waffe zur Einschüchterung der Verbraucher in ihren eigenen vier Wänden in die Hand gaben.
Position von BEUC BEUC ist der Ansicht, dass es unverhältnismäßig ist, immer schwerere Strafen für die Verletzung von Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums geltend zu machen. Genauso wie die Richtlinie aus 2004 über die Durchsetzung der geistigen Eigentumsrechte ist auch die Bewertung des „kommerziellen Umfangs“ zur Beschreibung von schweren Straftaten, die strafrechtlich geahndet werden können, äußerst zwiespältig. Hierfür bedarf es keines finanziellen Vorteils, Gewinns oder Motivs. Die Verletzung von Urheberrechten sollte nur bei den Verletzungen strafrechtrechtlich geahndet werden, hinter denen eine Gewinnabsicht oder ein organisiertes Verbrechen stand – und keine einzelnen Bürger, die neue Technologien einsetzen. Wir sind auch über die potentiell negativen Auswirkungen auf die wissenschaftliche Forschung und Innovation besorgt.
Digitales Rechtemanagement Hintergrund Die Kommission hat 2004 unter der Schirmherrschaft des früheren Kommissars Liikanen eine hochrangige Gruppe „Digitales Rechtemanagement (DRM)“ für interessierte Kreise eingerichtet, um einen Konsens bei strittigen Fragen über die Aufnahme des DRM zu erzielen; sie endete 2005 ohne konkretes Ergebnis, insbesondere weil kein Konsens zum Verbraucherschutz erzielt werden konnte.
Unter der Schirmherrschaft von Kommissar Reding wird eine neue Gruppe aus interessierten Kreisen aufgefordert, vergleichbare Fragen zu diskutieren – diesmal aber ohne die Beteiligung von Verbrauchergruppen.
Gleichzeitig bemüht sich die Industrie – im Rahmen des Forschungsprogramms der Kommission –, DRM-Spezifikationen unter dem NAVSHP-Projket zu erarbeiten. Diese Spezifikationen umfassen das Definieren von Begriffen wie „Haushalt“, „vordefinierte Verwendung“, „autorisierter Bereich“ usw. Obwohl das Projekt als „aus technologischer Sicht offen“ angesehen wird, läuft es Gefahr, politische Entscheidungen vorwegzunehmen.
Ähnliche Versuche zur Beschreibung von DRM-Spezifikationen werden von einer Industriegruppe namens Digital Video Broadcasting Project (DVB) vorgenommen. Hierbei handelt es sich um ein industriegeführtes Konsortium (ohne Verbraucherbeteiligung) von über 260 Rundfunksendern, Herstellern und Netzwerkbetreibern, Softwareentwicklern, Aufsichtsbehörden und sonstigen Gruppierungen aus über 35 Ländern, die sich verpflichtet haben, weltweite Standards für die weltweite Bereitstellung von digitalen Fernseh- und Datendiensten zu entwerfen. Seine Untergruppen, CM-CP und TM-CPT, arbeiten daran, das System des Inhalteschutz- und Kopier-Managements (DVB-CPCM) für das Vertriebsmanagement, das Kopieren und Neuverteilen von Fernsehinhalten in Anlehnung an die US-„Broadcast Flag“ zu entwickeln, welches in einer vor kurzem ergangenen Berufungsentscheidung untersagt wurde. DVB-gemäße Lösungen werden Verbraucher teilweise oder ganz daran hindern, dass sie frei ausgestrahlte Sendungen für legitimes „zeitversetztes Sehen“ aufnehmen können. Es scheint ebenfalls, dass die Industrie – insbesondere die amerikanische Unterhaltungsindustrie – weltweit nach zwingenden technischen Lösungen sucht.
Position von BEUC So wie sich das Digitale Rechtemanagement heute darstellt, untergräbt es die bestehenden Verbraucherschutzgesetze und stellt eine ernsthafte Gefahr für das traditionelle Gleichgewicht zwischen einer gerechten Entlohnung der Urheber und der legitimen Nutzung durch die Anwender dar. Es bedroht auch das Wirtschaftswachstum durch sein wettbewerbsfeindliches Verhalten und durch die Art und Weise, wie es Innovationen abblockt.
BEUC ist sehr besorgt wegen der Versuche der Industriekonsortien, Richtlinien in DRM-Spezifikationen vorzuschreiben, die noch nicht ausdiskutiert sind. Wir drängen die Kommission dahingehend, für eine richtige Vertretung der Verbraucher zu sorgen und sich dafür einzusetzen, dass die Richtlinien nicht in geschlossenen Kreisen festgelegt werden. Wir widersprechen der Erwähnung dieser Werke in den europäischen Gesetzen und Richtlinien, insbesondere, wenn es sich um die grundlegenden rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher handelt.
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