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Prozessberichte
Prozessverfahren von Verbrauchern und Verbraucherverbänden gegen die Industrie Hinweis: Die nachfolgend beschriebenen Urteile sind nur für die tatsächlichen Parteien dieser konkreten Verfahren bindend.

Der Verbraucherrat von Norwegen hat Beschwerde gegen iTunes eingereicht wegen der Verwendung rechtswidriger Vertragsbedingungen. Zur Begründung trägt der Verbraucherrat folgende Begründung vor:
Haftungsbeschränkungen
Die Anwendung des englischen Rechts
Die Beschränkung des Wettbewerbs sowohl durch die Vertragsbedingungen als auch durch die DRM-Systeme (Fairplay)
iTunes’ Berechtigung, Bedingungen einseitig zu ändern
Geographische Diskriminierung

Die Beschwerde wird bei einer Verwaltungsinstanz geführt, dem Verbraucherombudsmann, der Klauseln untersagen kann, die gegenüber Verbrauchern als unfair erachtet werden.

Weitere Informationen unter http://forbrukerportalen.no/Artikler/2006/1138119849.71

Altroconsumo, das italienische Mitglied von BEUC, hat Sony BMG Music Entertainment gewarnt vor dem Verteilen und Vermarkten irgendwelcher Musik-CDs in Italien, die "XCP DRM Software" oder Digitale Rechtemanagement-Systeme enthalten oder irgendeine Software, die so genannter "rootkit" Software ähnelt, die in die Privatsphäre von Verbrauchern eingreift und gefährlich für ihre Computersysteme sind.
Im September/November 2005 hat die Presse berichtet, dass etliche Sony-BMG Musik-CDs geheime „rootkit“ Software auf Computern von Verbrauchern installieren, wenn sie eine CD mit der XCP Software abspielen. Die Software, die von First 4 Internet stammt und als XCP2 bekannt ist, "schützt" scheinbar die Musik vor illegalem Kopieren. Aber eigentlich hemmt sie eine Anzahl gesetzlich anerkannter Nutzungen - wie Songs auf iPods zu hören. Die Software macht auch anfälliger für Computerabstürze und Computerangriffe von außen. Und da das Programm entworfen wird mit dem Ziel, sich selbst zu verstecken, können Verbraucher Schwierigkeit haben, das Problem zu diagnostizieren. Das Programm lehnt es ab, die Rechte des geistigen Eigentums der Verbraucher zu achten.

Der Brief, der zu Sony BMG geschickt wurde, geht einer möglichen gerichtlichen Verfügung voraus gegen das Verhalten bezüglich dieses verbraucherschutzwidrigen Verhaltens.


 Abmahnung unter den gesetzlichen Voraussetzungen
von § 140, Absatz 5 des Verbrauchergesetzbuches


Stéphane P. aus Frankreich hatte eine DVD von Mulholland Drive gekauft. Später stellte er fest, dass er aufgrund einer technischen Schutzmaßnahme keine Kopie dieses Films für seine Eltern anfertigen konnte.
Zusammen mit der französischen Verbraucherorganisation UFC-Que Choisir prozessierte er gegen die Herstellungs- und Vertriebsfirma der DVD. Das Berufungsgericht entschied, dass Hersteller und Vertreiber von DVDs nicht das Recht haben, privates Kopieren zu verhindern. Das Gericht erklärte, es sei Sache des Gesetzgebers - und nicht privater Parteien - Einschränkungen der Ausnahmeregelungen für Privatkopien oder auch die Modalitäten einer Einschränkung dieser Ausnahmeregelung zu formulieren. Darüber hinaus sollten Verbraucher davon ausgehen dürfen, dass sie von einer DVD, die sie gekauft haben, zu rein privaten Zwecken Kopien machen können. Das französische Gericht erklärte, dass die Anfertigung einer Kopie für die Eltern zum privaten Gebrauch zähle.

Was bedeutet das für die Verbraucher? In Frankreich können die Verbraucher davon ausgehen, dass sie von einer DVD zu rein privaten Zwecken Kopien anfertigen können. Falls sie durch technische Schutzmaßnahmen daran gehindert werden, können sich die Verbraucher auf die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und die allgemeinen Verbraucherschutzvorschriften berufen. Kopierschutzmaßnahmen dürfen die Möglichkeit, zu rein privaten Zwecken Kopien anzufertigen, nicht ausschließen.

COUR D'APPEL de Paris, 4ème Chambre B, 22 avril 2005 (Urteil im pdf-Format)

TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE de Paris, 30 avril 2004 (Urteil im pdf-Format)


Käufer der CD “Au fur et a mesure” von Liane Foly (Vertrieb durch den Musikverlag EMI Music France) stellten fest, dass sich die CD nicht auf dem CD-Player ihres Peugeot abspielen ließ.
Der Grund hierfür lag im Vorhandensein technischer Kopierschutzmaßnahmen. Mehrere Verbraucher wandten sich mit entsprechenden Beschwerden an die französische Verbraucherorganisation CLCV (Association Consommation Logement et Cadre de vie). CLCV reichte eine Klage gegen EMI Music France ein. Das Tribunal de Grande Instance de Nanterre befand, dass es in der Natur einer CD liege, dass man sie auf allen CD-Abspielgeräten hören könne, darunter Computer und Autoradios. Das Gericht entschied, dass gegen Hersteller oder Vertreiber von CDs, die den Verbraucher nicht darüber informieren, dass sich eine CD auf bestimmten Geräten nicht abspielen lässt, nach dem französischen Verbraucherrecht Geldstrafen oder sonstige Strafmaßnahmen verhängt werden können. Das Gericht verhängte gegen EMI Music France eine Geldstrafe und verpflichtet sie, ihre CDs mit einer gut lesbaren Aufschrift (Zeichengröße 2,5 mm) zu versehen: „Achtung, lässt sich nicht mit jedem Player bzw. Autoradio abspielen."

Was bedeutet das für die Verbraucher? Schauen Sie sich die CDs, die Sie kaufen, genau an. Enthält eine CD keinen Hinweis auf etwaige Kopierschutzmaßnahmen und kann die CD infolgedessen nicht auf allen Playern abgespielt werden, kommt das Verbraucherschutzgesetz zum Tragen, zumindest in Frankreich, aber höchstwahrscheinlich auch in anderen Mitgliedstaaten. Falls eine CD einen Hinweis auf Kopierschutzmaßnahmen trägt, die ihre Verwendung einschränkt, und Sie die CD trotzdem kaufen, wird eine Beschwerde wahrscheinlich kaum Erfolg bringen. Kopierschutzmaßnahmen, die verhindern, dass eine CD auf einigen Geräten abgespielt wird, beeinträchtigen den normalen Gebrauch einer CD. Die Hersteller solcher CDs sind verpflichtet, sie entsprechend zu kennzeichnen, damit die Verbraucher bezüglich der Qualität der CD nicht irregeführt werden.

Cour d’appel de Versailles, 1ère Chambre, 1ère section, 30 septembre 2004 EMI c/ CLCV –pdf-Format

Tribunal de grande instance de Nanterre, 6ème Chambre, Jugement du 24 juin 2003


Francoise M. hatte eine CD des Sängers Alain Souchon “J’Veux du Live” gekauft (Vertrieb durch EMI Music), die sich aufgrund technischer Kopierschutzmaßnahmen nicht auf dem CD-Player ihres Renault Clio abspielen ließ.
Das Tribunal de Grande Instance de Nanterre entschied, dass eine CD, die sich nicht auf allen CD-Abspielgeräten anhören lässt, den Verbraucher darin einschränkt, die CD in der Weise zu verwenden, wie er es üblicherweise tun würde. Das Gericht nannte dies einen „versteckten Mangel“ (vice caché). Der Gericht verpflichtet EMI Music, Francoise M. die 9,30 Euro zurückzuerstatten, die sie für die CD bezahlt hatte.

Was bedeutet das für die Verbraucher? Wenn Sie eine CD kaufen und sich diese CD nicht auf allen CD-Abspielgeräten, die Sie besitzen, anhören lässt, sollten Sie Ihr Geld vom Händler zurückverlangen. Der Umstand, dass sich eine CD auf einigen Geräten abspielen lässt, auf anderen aber nicht, beeinträchtigt den üblichen Gebrauch. Dennoch sollten Sie mit Bedacht vorgehen. Falls sich auf der CD ein Hinweis befindet, dass sie mit Kopierschutzmaßnahmen versehen ist, die ihren Gebrauch einschränken, und Sie diese CD trotzdem kaufen, könnte es sein, dass Ihre nachträgliche Beschwerde, die CD nicht wie beabsichtigt nutzen zu können, nicht erfolgreich sein wird.

Tribunal de Grande Instance de Nanterre 6ème chambre Jugement, 2 septembre 2003, Françoise M. c/ EMI France, Auchan France.


Ein Verbraucher beschwerte sich darüber, dass er die CD “Après l’orage” der Gruppe “Les Sages Poetes de la Rue” nicht auf dem CD-Player eines Peugeot abspielen konnte.
In diesem Fall war das Tribunal de Grande Instance de Paris nicht davon überzeugt, dass Kopierschutzmaßnahmen der Grund dafür waren, dass sich die CD nicht auf dem Autoradio des Peugeot abspielen ließ. Ein möglicher Grund könnte dem Gericht zufolge auch eine fehlerhafte Bedienung des CD-Players sein, zumal sich die CD auf anderen Autoradios abspielen ließ. Der Kläger (die Verbraucherorganisation, die den Verbraucher vertrat) konnte eine absichtliche Verbrauchertäuschung nicht nachweisen.

Was bedeutet das für die Verbraucher? Es obliegt dem Verbraucher, den Beweis dafür zu erbringen, dass technische Kopierschutzmaßnahmen der Grund dafür sind, dass eine CD sich nicht auf dem CD-Player eines Autos abspielen lässt und es nicht an einer fehlerhaften Bedienung des CD-Abspielgerätes liegt. Außerdem müssen die Verbraucher den Beweis dafür erbringen, dass der Hersteller beziehungsweise Vertreiber der CD es unterlassen hat, auf eine mögliche Nichtabspielbarkeit einer CD hinzuweisen, um den Verbraucher irrezuführen.
In der Praxis kann dies bedeuten, dass selbst in Fällen, in denen das Gesetz - theoretisch - auf der Seite der Verbraucher steht, die Rechtsdurchsetzung vor Gericht aus anderen Gründen fehlschlagen kann, so zum Beispiel durch eine unzureichende Beweisführung. Klagen gegen Hersteller oder Vertreiber von CDs erfordern daher eine sorgfältige Vorbereitung.

Tribunal de grande instance de Paris, 4ème chambre, 2ème section, Jugement du 2 octobre 2003, Association CLCV / BMG France


Eine unserer britischen Mitgliedsorganisationen - Which? - hat sich bei der Wettbewerbsbehörde über die sehr hohen Preise für das Herunterladen von Musiktiteln in Großbritannien beschwert.
In Großbritannien berechnet iTunes Verbrauchern 79 Pence (ca. 1,15 Euro) für das Herunterladen eines Titels. Sowohl in Frankreich als auch in Deutschland kostet dies nur 99 Eurocent. Das heißt, dass britische Verbraucher ungefähr 20 Prozent mehr für denselben Dienst bezahlen müssen.
Which? wandte sich am 15. September 2004 mit einem Schreiben an die Wettbewerbsbehörde (Office of Fair Trading, OFT), um auf die möglicherweise wettbewerbswidrige Praxis des Musik-Downloaddiestes iTunes aufmerksam zu machen.

Mehr zu diesem Thema erfahren Sie unter: http://www.which.net/campaigns/other/competition/itunes.html



Klagen gegen Verbraucher
1. Sylvia P. muss Schadensersatz in Höhe von 4000 englischen Pfund an die Musikindustrie zahlen, weil ihre Tochter Songs ihrer Lieblingssänger illegal herunter geladen hatte.
Die 14-jährige Tochter hatte 1400 Songs per File-Sharing herunter geladen, ohne dafür zu bezahlen. Die britische Phonoindustrie, die die Interessen der Plattenfirmen vertritt, hat sie verklagt. Sie behauptet, nicht gewusst zu haben, dass sie etwas Unrechtes getan habe und dass alle in ihrer Schule das gleiche täten. Aufgrund des Alters ihrer Tochter trägt Frau P. von Rechts wegen die Verantwortung dafür, die Geldstrafe zu zahlen. Falls sie den Betrag nicht binnen einiger Monate entrichten kann, muss Frau P. mit einer Zivilklage rechnen.

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